Energieausweis
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020), anzuwenden ab dem 01.05.2021, ersetzt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Das GEG stellt Anforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Bestandsgebäuden. Ein Energieausweis gibt Auskunft über den energetischen Zustand des Gebäudes und liefert einen Anhaltspunkt für zukünftige Heizkosten sowie die CO2-Emissionen.
Verkäufer sind verpflichtet, dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Bei Neuvermietung oder Verpachtung ist der Energieausweis ebenfalls vorgeschrieben.
Die Immobilienanzeige in kommerziellen Medien muss Informationen zum energetischen Zustand der Immobilie enthalten.
Das GEG unterscheidet zwei Arten von Energieausweisen, den bedarfsorientierten und den verbrauchsorientierten Energieausweis. Beim bedarfsorientierten Energieausweis werden der bauliche Zustand der Immobilie und die Haustechnik zugrunde gelegt. Daher ist die bedarfsorientierte Berechnung neutraler und ermöglicht einen guten Vergleich zwischen verschiedenen Immobilien unabhängig vom individuellen Verhalten der Bewohner. Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird auf der Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs (Heizung, Warmwasserbereitung) der Immobilie erstellt und ist damit sehr stark vom individuellen Heizverhalten der Bewohner/Nutzer abhängig.
Die Daten zur Erstellung des bedarfsorientierten Energieausweises werden von mir persönlich vor Ort im Rahmen einer Bestandsaufnahme erhoben. Für die Erstellung eines verbrauchsorientierten Energieausweises sind Unterlagen zum tatsächlichen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zur Verfügung zu stellen (bspw. Rechnung des Energieversorgers/-lieferanten).
Ich unterstütze Sie gerne bei Auswahl des für Sie passenden Energieausweises!